Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverwendung zwischen der Firma Saxonia Solutions GmbH und den Geschäftspartnern für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote.
    Sie gelten in der jeweils aktuellen Fassung nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Ab. 1 BGB (nachfolgend Besteller)
  2. Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
    Sofern eine Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von 2 Wochen annehmen.
  3. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
  4. Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die mit dem Besteller getroffenen schriftlichen individuellen Vereinbarungen, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen.

II. Vertragsschluss

  1. Alle Angebote sind freibleibend.
  2. Ein Auftrag gilt nur dann als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt worden ist, hilfsweise mit der Lieferung, falls diese ohne vorherige Auftragsbestätigung erfolgen musste. Die Annahme setzt die vollständige Klärung aller technischen Detailfragen voraus.
  3. Erteilte Aufträge sind unwiderruflich.
  4. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist ausschließlich die Auftragsbestätigung maßgebend.
  5. Bei herstellerspezifischen Produkten sind Abweichungen von der bestellten Menge von +/- 10% zulässig, soweit dies aus technischen Gründen nicht zu vermeiden und dem Besteller zumutbar ist.
  6. Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffe, der Spezifikation und der Bauart behalten wir uns auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung, noch der Spezifikation des Bestellers widersprechen.
  7. Teillieferungen sind zulässig.
  8. Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände unbeschadet seiner Rechte bezüglich Haftung und Gewährleistung entgegen zu nehmen.

III. Angaben, Zeichnung und sonstige Unterlagen

Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben sowie sonstige technische Daten und Angaben kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien dar. Solche Garantien oder zugesicherte Eigenschaften müssen gesondert schriftlich vereinbart werden.

IV. Lieferung

  1. Die von uns angegebenen Lieferzeiten sind freibleibend. Verbindliche Lieferzeiten und Termine bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Diese kann auch per Telefax oder Email erteilt werden.
  2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so verlängert sich Lieferzeit angemessen.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Ereignissen höherer Gewalt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit.
    Dies gilt auch, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten.
    Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel, Epedemien, Pandemien sowie Flutkatastrophen und deren Auswirkungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr- Zollabfertigung) sowie aller sonstigen Umstände, gleich welche von uns ohne verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns oder bei einem Vorlieferanten eingetreten sind. Wird aufgrund der v.g. Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögern sich die Auswirkungen des Vertrages wesentlich in Teilen um mehr als 3 Monate, so kann jeder dieser Parteien die Anpassung des Vertrages fordern.
  4. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger rechtzeitiger und vertragsgemäßer Selbstbelieferung, es sei denn diese ist durch uns verschuldet.

V. Preise

  1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung oder einer anderen schriftlichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk (EXW gem. Incoterms 2020) exklusive Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.
  3. Ändern sich später als 4 Wochen nach Vertragsschluss die Summe der außerhalb unseres Betriebes entstehenden Kosten (Abgaben oder andere Fremdkosten) die im vereinbarten Preis enthalten sind oder entstehen sie neu, sind wir berechtigt, die Preise im entsprechenden Umfang jeweils zum 1. des Kalendermonats anzupassen.
  4. Für den Fall das der angepasste Preis den Ausgangspreis von mehr als 15% übersteigt oder sich verringert, hat der Käufer mit Wirksamwerden der Preisanpassung das Recht zum Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich der von der Preisanpassung betroffenen Waren. Das Rücktrittsrecht kann nur innerhalb einer Woche ab Kenntnis oder Kenntnisnahmemöglichkeit von der Preisanpassung ausgeübt werden.

VI. Zahlung

  1. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto zu leisten.
  2. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs bei uns bzw. dem Vorbehalt bis zur Gutschrift auf unserem Konto an.

VII. Gewährleistung

  1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen, ob Mängel vorliegen oder ob eine andere als die vereinbarte Ware geliefert wurde.
  2. Mängelrügen im Sinne der Ziffer VI 1 können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich nach Erhalt der Ware in Textform geltend gemacht werden. Maßgeblich ist jeweils der Eingang der Rügen beim Lieferanten.
  3. Liegt ein Mangel vor, der bei der sofortigen Untersuchung nicht erkennbar ist, so muss die Mängelrüge unverzüglich in Textform nach Entdeckung, spätestens 8 Wochen nach Lieferung, erfolgen.
  4. Ist die Mängelrüge begründet und fristgemäß vorgebracht, so haben wir das Recht wahlweise zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist. Bei einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachen des Vertrages zu verlangen.
  5. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über, sie sind uns auf Verlangen frei Haus zurückzusenden.
  6. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
  7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß oder ohne vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen nicht übernommen.
  8. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder fehlerhafter Montage entstehen.
  9. Gibt uns der Besteller nicht unverzüglich Gelegenheit uns vom Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen der die beanstandeten Waren oder Proben nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
  10. Nach Durchführung der vereinbarten Abnahme der Leistung durch den Besteller ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar war und ausgeschlossen.
  11. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind nach Abschnitt 7 dieser Bedingungen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von
    -Schäden die nicht selbst an der Ware entstanden sind (Mangelfolgeschäden)
    -Kosten für die Selbstbeseitigung eines Mangels und das hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und
    -Aus- und Einbaukosten, soweit die für uns gelieferte Ware zum Zeitpunkt des Einbaus oder des Anbaus in ihren
    ursprünglichen Sacheigenschaften nicht mehr vorhanden war oder aus der gelieferten Ware vor dem Einbau ein
    neues Produkt hergestellt wurde.
  12. Sachmängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung bzw. Abnahme. Dies gilt nicht im Fall von Schadensersatzansprüchen; diesbezüglich gelten die gesetzlichen Fristen. Dies gilt ebenfalls nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware (“Vorbehaltsware“) bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch zukünftig erst entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung.
  2. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen, ohne dass hieraus eine Verbindlichkeit für uns erwächst. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass Vorbehaltsware in der Weise mit beweglichen Sachen des Bestellers verbunden, vermischt oder vermengt wird, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Besteller uns hiermit schon jetzt sein Eigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten bzw. vermengten Sachen. Wird Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Besteller schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, der dem auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht. Die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache (im Folgenden “neue Sache“ genannt) bzw. die uns zustehenden bzw. nach dieser Ziffer
  3. Zu übertragenden (Mit-) Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die gemäß dieser Ziffer abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderungen wie die Vorbehaltsware selbst gem. Ziffer VII 1.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bzw. neue Sache im ordentlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Der Besteller ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Forderungen aus solchen Weiterveräußerungsgeschäften nach Maßgabe der Ziffern III und VII auf uns übertragen werden können. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt.
  5. Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsendbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung von Ware, die gem. Ziffer VII 2 oder den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung, Vermischung und Vermengung von Sachen in unserem Miteigentum steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Miteigentumsanteils.
  6. Nimmt der Besteller Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten Saldo oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entspricht. Ziffer VII 4 Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.
  7. Der Besteller ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache einzuziehen. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung an Dritte, auch im Rahmen eines echten Factoringvertrages, ist dem Besteller nicht gestattet.
    VII 7. Wir können die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache gem. Ziffer VII 3 und die Ermächtigung zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gem. Ziffer 6 bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Bestellers sowie im Fall eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder in sonstigen Fällen beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Bestellers widerrufen. Im Falle des Widerrufs der Weiterveräußerungs- bzw. Einziehungsermächtigung ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Falle verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Abnehmerforderungen zustehen, an uns herauszugeben bzw. zu übertragen.
  8. Der Besteller ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung der Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für uns bestehenden sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.
  9. Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zum Neuwert zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt an uns ab.
  10. Für den Fall des Zahlungsverzuges oder eines sonstigen nicht nur geringfügigen vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers sowie für den Fall der Rückgängigmachung des Vertrages erklärt der Besteller bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Besteller befindliche Vorbehaltsware bzw. – soweit wir deren alleiniger Eigentümer sind – die neue Sache i.S.v. Ziffer VII 2 – wegnehmen bzw. wegnehmen lassen. In der Wegnahme ist ein Rücktritt vom Vertrag nur zu erblicken, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Zur Durchführung dieser Maßnahmen wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache hat der Besteller unseren Beauftragten jederzeit Zutritt zu gewähren.
  11. Wir sind nach vorheriger Androhung zur Verwertung der weggenommenen Vorbehaltsware berechtigt, wobei der Verwertungserlös – abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen sind.

IX. Lichtplanung

Die Lichtplanung basiert auf den vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen und Angaben. Für deren Richtigkeit übernimmt die Saxonia Solutions GmbH keine Haftung.

X. Vertragsbedingungen für Montage und Installationsarbeiten

  1. Sofern nicht etwas anderes vereinbart, gelten folgende Bestimmungen:
    a) Es sind alle technischen uns kommerziellen Details geklärt.
    b) Es sind alle baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung der Montageleistungen durch den Besteller realisiert. Energie und Wasser liegen an der Verwendungsstelle an und können kostenfrei verwendet werden.
    c) Es sind genügend Große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und sanitäre Anlagen vorhanden.
    d) Der Montageraum muss mit mindestens mit 5˚C beheizt sein.
    e) Der Besteller stellt im Bedarfsfall Hilfspersonal, Rüstzeug, Hebewerkzeuge, evtl. Hubstapler mit einem für die Höhe ausreichende Hubhöhe kostenlos zur Verfügung.
    f) Die von Lieferanten übermittelten Zeichnungen sowie Planungen sind durch den Besteller freigegeben.
    g) Der Besteller hat alle baurechtlichen Vorschriften mit der zuständigen Baubehörde abgeklärt. Eine erforderliche Statik liegt durch den Besteller vor.
    h) Wartezeiten und Montageunterbrechungen, die nicht durch den Lieferanten zu vertreten sind sowie Mehrleistungen werden nach Stundenachweis, unter Zugrundelegung des vereinbarten Stundensatzes, und Materialaufwand abgerechnet.
    i) Beeinträchtigungen des Montageablaufs durch andere Gewerke und Firmen am Montageort sind auszuschließen.
    f) Die Saxonia Solutions GmbH ist nicht der Erbringer der Montageleistungen, diese werden durch Zertifizierte Unternehmen (Dritte) durchgeführt.
  2. Gefahrenübergang/Abnahme
    2.1. Der Lieferant hat Anspruch auf anteilige Vergütung, sofern er die ganz- oder teilweise ausgeführte Leistung vor Abnahme aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen beschädigt oder zerstört wird.
    2.2. Die Abnahme erfolgt nach erfolgter Fertigstellung und ist innerhalb von 8 Werktagen durchzuführen. Eine Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel bis zur Beseitigung verweigert werden.
    2.3. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Besteller nicht innerhalb der v.g. Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
    2.4. Wird keine Abnahme verlangt oder vorgenommen, so gilt diese nach Ablauf der 8 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Dies gilt auch, wenn der Besteller die Leistung ganz oder teilweise in Anspruch nimmt.

XI. Verletzung fremder Schutzrechte

  1. Haben wir nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers zu liefern, so übernimmt der Besteller uns gegenüber die Gewähr, dass die nach seinen Vorlagen gefertigten Gegenstände gewerblichen Schutzrechte Dritter nicht verletzen.
  2. Untersagt uns ein Dritter unter Berufung auf ein gehöriges Schutzrecht die Herstellung oder Lieferung der Gegenstände, so sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, die Herstellung oder Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.
  3. Entstehen uns in einem solchen Falle aus der Verletzung eines Schutzrechts oder aus der Geltendmachung eines Schutzrechts überhaupt Schäden, so hat uns der Besteller dafür Ersatz zu leisten.

XII. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Vertragspflichtverletzung und wegen unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern wir z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) zwingend haften. Im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sowie in Fällen, in denen uns lediglich eine fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist unsere Ersatzpflicht der Höhe nach jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  2. Sind wir mir einer Lieferung oder sonstigen Leistungen in Verzug, ist der Verzugsschaden jedoch beschränkt auf höchstens 10% des vereinbarten Preises für die in Verzug geratene Leistung.
  3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche gegen den Lieferanten, die aus Anlass und im Zusammenhang mit der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit § 438 I Nr. 2 BGB, §§ 478, 479 BGB oder § 634 a I. Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreiben sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
    In Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

XIII. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Aufrechnungsrechte stehen den Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt worden sind.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

  1. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist der Sitz unseres Unternehmens.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller vor dem für ihn zuständigen Gericht zu verklagen.
  3. Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung. Gleiches gilt für Verweise des deutschen Rechts in andere Rechtsordnungen.

XV. Rücktritt

Wir sind berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir ein ordnungsgemäßes Deckungsgeschäft abgeschlossen, jedoch aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Insolvenz des Vorlieferanten), nicht beliefert werden.

XVI. Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen vorstehender Verkaufs- und Lieferbedingungen oder sonstige vertragliche Vereinbarungen rechtlich unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  2. In diesem Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt im Fall einer unbewussten Regelungslücke.

Stand 09.2023